AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Congress Centrums Suhl
Stand: Oktober 2018
VERTRAGSABSCHLUSS
§ 1 Zustandekommen und maßgebliche Bedingungen
1. Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen durch die CCS GmbH bedarf
eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Geschäftsbedingungen sind. Diese
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende allgemeine Bedingungen des
Veranstalters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die AGB des CCS sind wesentlicher
Bestandteil des Vertrages und werden mit der Unterschrift ausdrücklich anerkannt und
deren Erhalt bestätigt.
2. Aus der Vormerkung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine, die
grundsätzlich der Schriftform bedarf, kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines
Veranstaltungsmietvertrages hergeleitet werden. Veranstalter und CCS GmbH verpflichten
sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf einen
vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
3. Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich die CCS GmbH verpflichten, die
genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich
zu reservieren.
4. Ein Veranstaltungsmietvertrag kommt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch den
Veranstalter und durch die CCS GmbH und / oder durch den Beginn des Vorverkaufes für die
Veranstaltung im CCS wirksam zustande. Der Vertrag ist durch den Veranstalter innerhalb
der im Vertragsangebot angegebenen Frist rechtsgültig unterschrieben an die CCS GmbH
zurück zu senden. Es gilt das Posteingangsdatum bei der CCS GmbH. Bei späterem Eingang
ist die CCS GmbH nicht mehr an ihr Vertragsangebot gebunden, ein Anspruch des
Veranstalters auf Abschluss eines Vertrages ist dann ausgeschlossen. Anderweitige
Regelungen bedürfen ausdrücklich einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Veranstalter
und CCS GmbH.
5. Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen gegenüber Dritten über die gesamte
vertragliche Vereinbarung, insbesondere die vereinbarte Vergütung. Bei Zuwiderhandlungen
können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages sind die im Veranstaltungsmietvertrag bezeichneten Säle,
Räume, Ausstellungsflächen, Parkplätze, Anlagen und Einrichtungen sowie
Dienstleistungen des Gesamtobjektes. Diese werden dem Veranstalter ausschließlich zu
dem im Vertrag genannten Veranstaltungszweck überlassen.
2. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werden dem Veranstalter die
Verkehrsflächen (Flure, Foyer) innerhalb des Objektes und die Toiletten ebenfalls als
Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck vorbehaltlich der Regelung in
§§ 16 und 17 überlassen. Der Veranstalter hat die Mitbenutzung durch andere Veranstalter
zu dulden.
3. Nicht Vertragsgegenstand sind Räume und technische Einrichtungen, die durch die CCS
GmbH für die gastronomische Versorgung von Veranstaltungen vorgehalten werden.
§ 3 Rechtsverhältnisse
1. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf
dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
2. Durch den Veranstaltungsmietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den
Parteien nicht begründet.
3. Der Mieter (Veranstalter) ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten,
Einladungen etc. anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen
Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen
Dritten und der CCS GmbH.
§ 4 Vertragsdauer
1. Der Vertragsgegenstand wird für die im Veranstaltungsmietvertrag vereinbarte Zeit zur
Verfügung gestellt und kann nur während dieser Zeit vom Veranstalter genutzt werden.
2. Eine Verlängerung der Vertragszeit ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
CCS GmbH möglich. Das Entgelt hierfür bemißt sich nach dem Preiskatalog der CCS GmbH in
der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Fassung, falls nichts anderes bei der Gestattung
für eine Verlängerung der Vertragszeit schriftlich vereinbart wird.
§ 5 Entgelt und Zahlungsmodalitäten
1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erstellt nach der Veranstaltung die
CCS GmbH eine Endabrechnung unter Einbeziehung der vertraglich vereinbarten Entgelte
und der Kosten für weiter in Anspruch genommene Lieferungen und Leistungen. Der
Rechnungsbetrag ist durch den Veranstalter spätestens 14 Tage nach Rechnungstellung
ohne Abzug gegenüber der CCS GmbH zu begleichen.
2. Die CCS GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder später die Leistung einer
angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche der CCS GmbH aus und im Zusammenhang mit
dem Veranstaltungsmietvertrag zu verlangen. Die Sicherheit kann unter anderem durch
Geldzahlung oder durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Eine
Verpflichtung der CCS GmbH zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit
besteht nicht. Sind Sicherheitsleistungen in Geld vereinbart, müssen diese zum
vereinbarten Termin vor dem Veranstaltungsbeginn auf dem Konto der CCS GmbH
eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung ist die CCS GmbH nicht zur Überlassung des
Vertragsgegenstandes an den Veranstalter verpflichtet. Kommt es aus diesem Grund zu
einer Stornierung des Veranstaltungsvertrages, gehen alle in diesem Zusammenhang
entstehenden Kosten zu Lasten des Veranstalters.
3. Die CCS GmbH ist berechtigt, Zwischenabrechnungen vorzunehmen, wenn aus organisatorischen
Gründen eine Verzögerung der Endabrechnung zu erwarten ist.
4. Auf die Zahlungen wird Mehrwertsteuer in der zum Leistungszeitpunkt geltenden
gesetzlichen Höhe erhoben.
5. Im Falle von Zahlungsverzug (verspäteter Zahlungseingang bei der CCS GmbH) hat der
Veranstalter Mahngebühren bzw. ggf. Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe von 2,5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Der
Nachweis von abweichenden Schäden bleibt vorbehalten.
6. Die CCS GmbH ist berechtigt, die an den Veranstalter weiterberechneten Fremdkosten mit
einem Gemeinkostenaufschlag von bis zu 20 % zu versehen.
7. Der Veranstalter kann gegen Forderungen der CCS GmbH aus diesem
Veranstaltungsvertrag nur mit Forderungen aufrechnen, die von der CCS GmbH anerkannt,
rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt entsprechend für die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
§ 6 Rücktritt des Mieters
1. Führt der Veranstalter aus einem von der CCS GmbH nicht zu vertretenden Grund die
Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt
er vom Veranstaltungsmietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein
individuelles, schriftlich vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er
zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet.
Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls
– bis zu 90 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 30 %
– bis zu 60 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %
– bis zu 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 80 %
– bei einem kürzeren Zeitraum 100%
von den Grundentgelten.
2. Zuzüglich sind vom Veranstalter in voller Höhe auch die Nebenkosten zu erstatten, für die
Lieferungen und Leistungen durch die CCS GmbH bis zur Anzeige des Ausfalls erbracht bzw.
in Auftrag geben wurden.
3. Hat die CCS GmbH den Vertragsgegenstand nach vorausgegangenem Rücktritt durch den
Veranstalter für die Vertragszeit noch ganz oder teilweise anderweitig vermietet, so wird
dies auf die nach Ziff. 1 zu leistende Zahlung bis auf 20 % der vereinbarten Entgelte
angerechnet. Dieser Anteil ist als Verwaltungskostenerstattung zu leisten.
4. Kann die Veranstaltung wegen höherer Gewalt wie Streik u. ä. Ereignisse nicht stattfinden,
so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Für den anderen
Vertragspartner verauslagte Kosten sind zu erstatten. Der Ausfall einzelner Mitwirkender
oder das Nichteintreffen bzw. nicht rechtzeitige Eintreffen von Teilnehmern fällt nicht unter
den Begriff der höheren Gewalt. Dies ist der Risikosphäre des Veranstalters zuzurechnen.
5. Die terminliche Verlegung einer vertraglich gebundenen Veranstaltung innerhalb der
Fristen nach Ziff. 1 entbindet in keinem Fall von der Zahlung der Ausfallentschädigung.
6. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin besteht seitens des Veranstalters bei Ausfall einer
Veranstaltung nicht.
§ 7 Rücktritt der CCS GmbH
1. Die CCS GmbH ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom
Veranstaltungsmietvertrag berechtigt, wenn:
a) der Veranstalter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu
erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich
übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist,
b) der Veranstalter den Veranstaltungszweck ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung
der CCS GmbH ändert,
c) aufgrund der CCS GmbH nach Vertragsschluss bekannt gewordener Umstände bei
Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
Personen- oder Sachschäden drohen, oder
d) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder
Erlaubnisse nicht erteilt werden. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren,
dass es der nach Ziff. 1 a) erforderlichen Abmahnung und Nachfristsetzung nicht bedarf.
2. Der Rücktritt ist dem Veranstalter gegenüber unverzüglich zu erklären.
3. Macht die CCS GmbH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, stehen ihr die Rechte aus § 6
Ziff. 1 zu.
4. Die CCS GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Antrag auf
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden gestellt oder das Insolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
der Kunde die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat.
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
§ 8 Zustand des Vertragsgegenstandes
1. Der Veranstalter hat offensichtliche für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des
Vertragsgegenstandes unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
2. Veränderungen am Vertragsgegenstand und Einbauten sowie das Anbringen von
Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen –
gegebenenfalls kostenpflichtigen – Zustimmung der CCS GmbH.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zum Ende der
vertraglichen Nutzungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des
Vertragsgegenstandes wieder herzustellen.
4. Während der Nutzungszeit obliegt dem Veranstalter für den Vertragsgegenstand die
Verkehrssicherungspflicht.
§ 9 Nutzungsauflagen
1. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks
und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z. B. die Änderung des
Programms oder der Art der Veranstaltung sind der CCS GmbH unverzüglich mitzuteilen und
dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 7 Ziff. 1 a)
und b). Verletzt der Mieter (Veranstalter) diese Verpflichtungen, steht der CCS GmbH ein
Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 30% des Grundentgeltes zu. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
2. Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die behördlich genehmigten Kapazitäten der
Räume (Höchstbesucherzahlen) während der gesamten Dauer der Veranstaltung
eingehalten werden.
3. Eine Überlassung des Vertragsgegenstandes – ganz oder teilweise – an Dritte ist dem
Veranstalter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der CCS GmbH sowie nach
Maßgabe von § 16 (Bewirtschaftung) gestattet.
4. Der Veranstalter hat der CCS GmbH bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu
benennen, der insbesondere während der Benutzung des Vertragsgegenstandes anwesend
und für die CCS GmbH erreichbar sein muss.
§ 10 Informationen und Abstimmung über den Ablauf der Veranstaltung
1. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der
Veranstalter vor oder bei Abschluss des Veranstaltungsmietvertrages, spätestens aber zwei
Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der CCS GmbH den Ablauf und die technischen
Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung
bekanntzugeben.
Folgende Informationen sind vom Veranstalter mindestens vorzugeben:
– Anzahl der während der Veranstaltung erwarteten Besucher
– Angaben über den Auf- und Abbau
– Angaben über Pausenzeiten und -dauer
– voraussichtliches Ende der Veranstaltung
– Raumanforderung
– Nutzung hausfremder technischer Geräte und Anlagen
– Angaben über die Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer, den Einsatz von
pyrotechnischen Erzeugnissen, Spiritus, Öl, Gas oder ähnlichem
– Bedarf an Kraftfahrzeugstellplätzen
2. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die CCS GmbH nicht
gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die
Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann. § 7 bleibt unberührt.
§ 11 Bestuhlung
1. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie
der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenrichtlinie rechtzeitig vor
Beginn des Kartenverkaufs durch die CCS GmbH in Absprache mit dem Veranstalter erstellt.
2. Dem Veranstalter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten
Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichungen von diesem Bestuhlungsplan nur mit
vorheriger Zustimmung der CCS GmbH gestattet.
§ 12 Werbung
1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Veranstalters. In den Räumen
und auf dem Gelände der CCS GmbH bedarf sie der besonderen Einwilligung der CCS GmbH.
2. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) hat sich auf
die im Vertrag genannte Veranstaltung zu beschränken und ist vor Veröffentlichung der CCS
GmbH vorzulegen. Sie ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn das Material
das Öffentlichkeitsbild der CCS GmbH schädigen kann oder sonstigen gewichtigen
Interessen widerspricht.
3. Die CCS GmbH ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziff. 2) bereits auf seinem
Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu
Gegenständen der Werbung des Veranstalters besteht.
4. Texte und Eindrucke, die die CCS GmbH und ihre Kartenverkaufsorganisation betreffen,
sind vor Veröffentlichung mit der CCS GmbH abzustimmen.
5. Die Absage öffentlich wirksamer Veranstaltungen ist grundsätzlich in geeigneter Weise
vom Veranstalter öffentlich bekannt zu machen.
§ 13 Durchführung des Kartenverkaufs
1. Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt dem Veranstalter.
2. Wird für den Kartenvorverkauf und Kartenverkauf die Verkaufsorganisation der CCS GmbH
genutzt, hat die CCS GmbH Anspruch auf ein Entgelt, welches zwischen CCS GmbH und
Veranstalter zu vereinbaren ist.
3. Grundsätzlich wird mit dem Kartenvorverkauf und Kartenverkauf für eine Veranstaltung,
die im Congress Centrum Suhl stattfindet, durch die CCS GmbH erst dann begonnen, wenn
ein von beiden Parteien rechtskräftig unterschriebener Veranstaltungsmietvertrag vorliegt.
§ 14 Kartensatz
1. Die Herstellung von Eintrittskarten ist Angelegenheit des Veranstalters. Wenn der Druck
der Eintrittskarten durch die CCS GmbH erfolgt, sind die Herstellungskosten vom
Veranstalter zu übernehmen. Die Herstellungskosten sind im Vorfeld vom Veranstalter zu
bestätigen.
2. Es gilt der von der CCS GmbH vorgegebene Bestuhlungsplan (§ 11). Sitz- und Stehplätze
sind getrennt auszuweisen, wobei die Sitzplätze nach Tribüne, Rang, Balkon und Emporen
getrennt sein müssen. Die Eintrittskarten für die Sitzplätze müssen entsprechend den
Plätzen nummeriert sein.
3. Karten dürfen höchstens in der für die Veranstaltung baupolizeilich zulässigen
Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplanes (§ 11), hergestellt und
ausgegeben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, auf Anforderung der CCS GmbH
Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie die Zahl
der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
4. Die Gestaltung und das Layout der Eintrittskarten obliegt unter Berücksichtigung der §§
12 u. 13 allein dem Veranstalter.
5. Die CCS GmbH erhält lt. der im Bestuhlungsplan ausgewiesenen Plätze vom Veranstalter
aus dem Kartensatz zur eigenen Disposition entgeltfrei 10 Karten der 1. Preiskategorie.
6. Die CCS GmbH ist berechtigt, die Anzahl der eingelassenen Besucher einer Veranstaltung
zu erfassen und ggf. nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen Veranstalter und
CCS GmbH als Grundlage für eine von der Anzahl der Besucher abhängige Abrechnung
heranzuziehen.
§ 15 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
1. Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen
Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Er ist insbesondere
verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden und die
jeweiligen Kosten zu tragen. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für
die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA
(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) –
bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind
alleinige Pflichten des Veranstalters (Mieters). Der Betreiber kann rechtzeitig vor der
Veranstaltung vom Veranstalter (Mieter) den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der
Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung
durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren
gegenüber der GEMA / GVL vom Veranstalter (Mieter) verlangen. Ist der Veranstalter (Mieter)
zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann der
Betreiber die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden
GEMA-Gebühren vom Veranstalter (Mieter) rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der
Veranstaltung verlangen. Soweit erforderlich, hat er die Abnahme durch die zuständige
Behörde zu veranlassen.
2. Die CCS GmbH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen
und Erlaubnisse nach Ziff. 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren
verlangen.
3. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-,
Programmverkauf etc.) vom Veranstalter zu entrichten.
4. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der
Gewerbeordnung, des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes, der Versammlungsstättenrichtlinie
etc. und der einschlägigen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und technischen
Betriebsvorschriften sei ausdrücklich hingewiesen.
5. Das Congress Centrum Suhl handelt nach einem Sicherheitskonzept für alle
Veranstaltungen. Der Veranstalter ist an die Durchsetzung des Sicherheitskonzeptes bei
seinen Veranstaltungen im Congress Centrum Suhl gebunden. Das Sicherheitskonzept kann
unter dem Link www.download.suhl-ccs.de/kunden/siko_ccs.zip heruntergeladen werden.
6. Die Einrichtung einer Sanitätswache richtet sich nach den Vorgaben des Thüringer Brandund
Katastrophenschutzgesetzes §34 und dem Thüringer Ordnungsbehördengesetz § 42
und liegt in der Verantwortung des Mieters.
Im gegebenen Fall kann nach obiger gesetzlicher Regelung durch die Ordnungsbehörde der
Stadt Suhl auf den Grundlage des Veranstaltungsanmeldeformulars „Anzeige zur
Veranstaltung von öffentlichen Vergnügungen“ mit behördlichem Bescheid die Einrichtung
einer Sanitätswache angewiesen werden. Die Anmeldung der Veranstaltung durch den
Mieter muss bis 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin beim Ordnungsamt vorliegen.
Grundsätzlich gilt für alle Veranstaltungen, dass die Sanitätswache bei Sitzveranstaltungen
ab 800 Personen und bei Stehveranstaltungen mit über 1000 Personen mit mindestens
einer Doppelbesetzung einzurichten ist.
7. Aus veranstaltungsabhängigen Erfordernissen können darüber hinaus weitere Vorgaben
zur Einrichtung einer Sanitätswache abgeleitet werden. Die Sanitätsanforderung erfolgt in
jedem Fall durch den Mieter.
8. Die Mietgegenstände gelten als Versammlungsstätte im Sinne §1, MVStättV und §51,
MbauO.
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle baurechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen
Fassung, MVStättV u.a. in der jeweils gültigen Fassung, die Betriebsvorschriften sowie
insbesondere die Brandschutzordnung einzuhalten.
Eingeführte technische Regeln wie DIN-Normen, VDEVorschriften, VDS-Regeln und VPLTStandards
gelten als Stand der Technik und sind ebenfalls zu beachten. Diese Verpflichtung
erstreckt sich auch auf die Auftragnehmer und Kooperationspartner des Veranstalters.
Der Veranstalter hat eine geeignete Koordination der Arbeiten und Überwachung der
Leistungen sicher zu stellen. Typische Anforderungen sind insbesondere das Freihalten der
Flucht- und Rettungswege und des Zuganges zu Lösch- und Meldeeinrichtungen, die
Durchsetzung des Rauchverbotes sowie die Beauftragung von befähigten Personen mit den
Tätigkeiten an den technischen Einrichtungen.
Während der Betriebszeiten stellt der Vermieter eine technische Fachkraft, die mit einer
übergeordneten Aufsichtspflicht beauftragt ist.
Zur Gefahrenabwehr ist sie dem Veranstalter und seinen Auftragnehmern gegenüber weisungsberechtigt.
Sie kann die Vorlage von Sondergenehmigungen, Zertifikaten,
Prüfzeugnissen und Errichternachweisen verlangen. Der Veranstalter hat ebenso die
Vorschriften anderer Rechtsgebiete, wie zum Beispiel die Unfallverhütungsvorschriften,
Hygienevorschriften, Umweltgesetze, Jugendschutzgesetz, Gefahrenstoffverordnung,
Gewerbeordnung und andere einzuhalten.
Verstößt der Veranstalter gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen,
insbesondere gegen solche, die die Sicherheit der Öffentlichkeit, der Mitarbeiter und
Auftragnehmer, der Veranstaltung und der Versammlungsstätte gewährleisten sollen, stellt
er den Vermieter in vollem Umfang von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Im Falle der
Nichtbeachtung der vorgenannten Pflichten durch den Veranstalter steht dem Vermieter ein
Kündigungsrecht nach § 7 dieser Geschäftsbedingungen zu.
§ 16 Bewirtschaftung und Merchandising
1. Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen
und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten
der CCS GmbH ist ausschließlich Sache der CCS GmbH oder des von ihr eingesetzten
Vertragsunternehmens. Dies gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf –
Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc..
2. Eigenversorgung und Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen durch andere Dritte
für Veranstaltungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Anderweitige Regelungen
zwischen Veranstalter und CCS GmbH bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
3. Die CCS GmbH gestattet zur Versorgung von Technikern, Mitwirkenden und Organisatoren
von Veranstaltungen eine Eigenversorgung über eine Kleinküche im hinteren
Bühnenbereich.
4. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in den Räumen der CCS GmbH
über die unmittelbare Veranstaltung hinaus (insbes. der Verkauf von Tonträgern u. anderer
veranstaltungsbezogener Waren sowie die Verteilung von Flyern und anderem Werbematerial)
bedarf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Veranstalter
und der CCS GmbH. Liegt eine Gestattung der CCS GmbH nicht vor, so kann sie sofort
entsprechende Tätigkeiten des Veranstalters verbieten.
§ 17 Garderoben, Parkplätze, Toiletten
1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben, Toiletten und Parkplätze obliegt der CCS
GmbH. Sie ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die
Benutzer dieser Einrichtungen haben das tarifgemäße Entgelt zu entrichten.
2. Die CCS GmbH trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die
jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.
3. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Veranstalter für die Garderoben- und
Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.
§ 18 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
1. Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Veranstalter oder
von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CCS
GmbH.
2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des
Bestuhlungsplanes zugelassen.
§ 19 Hausordnung
1. Der CCS GmbH steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu,
soweit es nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen während der Veranstaltung auf den
Veranstalter übergegangen ist. Bei Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten
Interessen des Veranstalters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem
Veranstalter und allen Dritten wird von beauftragten Dienstkräften der CCS GmbH ausgeübt,
deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht
zu den verschiedenen Räumlichkeiten zu gewähren ist. Kartenkontrolleure, Platzanweiser
oder Ordner werden auf Kosten des Veranstalters durch die CCS GmbH in dem vom
Veranstalter bestimmten Ausmaß gestellt. Sie erhalten ihre Dienstanweisung
ausschließlich von der CCS GmbH.
2. Soweit Veränderungen, Einbauten, Dekoration und ähnliches zulässigerweise vom
Veranstalter vorgenommen werden, gehen diese sowie deren Einbau und Entfernung zu
seinen finanziellen Lasten. Er trägt auch die Kosten für die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands. Das Benageln von Wänden und Fußböden und das Anbringen von
Dübeln durch den Veranstalter ist nicht gestattet. Für Beschädigungen an Wänden,
Fußböden und Leihmaterial ist der Veranstalter entschädigungspflichtig. Die CCS GmbH ist
berechtigt, bei überdurchschnittlicher Verschmutzung, z. B. durch Bekleben mit Aufklebern,
eine Schmutzzulage in angemessener Höhe vom Veranstalter zu verlangen.
§ 20 Technische Einrichtungen des Vertragsgegenstandes
1. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal der CCS GmbH oder deren
Beauftragten bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder
Kraftnetz.
2. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und
Schalttafeln, Fernsprechverteiler, Heiz- und Lüftungsanlagen und ähnliches müssen
unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragten der CCS GmbH sowie der
Aufsichtsbehörde muss jederzeit uneingeschränkt der Zutritt zu den genannten Anlagen
gewährt werden.
§ 21 Fluchtwege
Notausgänge und die vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei
zugänglich bleiben.
§ 22 Sicherheitsbestimmungen
1. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer sowie der Umgang mit leicht
brennbaren Materialien (z.B. Spiritus, Öl, Gas, pyrotechnische Erzeugnisse u.ä.) ist ohne
Einverständnis der CCS GmbH und soweit erforderlich, ohne Genehmigung durch die örtlich
zuständige Feuerwehr und ggf. andere Behörden verboten. Die Einhaltung der
feuerpolizeilichen Vorschriften ist durch den Veranstalter jederzeit zu gewährleisten.
2. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare
Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur
Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und
erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen
Vorschriften entsprechen.
Die CCS GmbH kann darauf bestehen, dass der Veranstalter entsprechende Zertifikate
bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der CCS GmbH vorlegt. Brennbare
Verpackungsmaterialien und Abfälle des Veranstalters sind vom ihm jeweils unverzüglich
zu entfernen.
3. Alle Vorschriften bezüglich Bauaufsicht und des Feuerlöschwesens des VDE sowie der
Ordnungsämter müssen vom Veranstalter eingehalten werden.
4. Für den Einsatz von Polizei, der medizinischen Versorgung der Veranstaltung und der
Feuerwache aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Thüringer
Verordnung zur Brandsicherheitswache) ist der Veranstalter selbst verantwortlich. Nach
vorheriger schriftlicher Vereinbarung kann der Veranstalter der CCS GmbH die
Wahrnehmung dieser Aufgabe übertragen. Die Kosten sind in jedem Fall vom Veranstalter
zu tragen.
§ 23 Lärmschutz
1. Der Veranstalter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte
der Nachbarschaft und die bestehenden städtischen Vorschriften zum Schutz vor
Lärmbelästigung einzuhalten.
2. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, treffen
allein den Veranstalter.
HAFTUNG
§ 24 Veranstaltungsrisiko
1. Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko seiner Veranstaltung, einschließlich ihrer
Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
2. Der Veranstalter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung,
insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für
die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl.
3. Der Veranstalter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu
veranlassen. Eine anderweitige vertragliche Regelung der Einlasskontrollen bleibt
vorbehalten.
§ 25 Haftung der CCS GmbH
1. Die verschuldensunabhängige Haftung der CCS GmbH für anfängliche Mängel gemäß §
538 Abs. 1 erste Alternative BGB wird ausgeschlossen.
2. Im Übrigen haftet die CCS GmbH auf Schadensersatz nur, wenn sie vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat. Entsprechendes gilt für ihre Erfüllungsgehilfen.
3. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die
Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die CCS GmbH lediglich, wenn sie
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Durch Arbeitskampf verursachte
Störungen hat die CCS GmbH nicht zu vertreten.
§ 26 Haftung des Mieters
1. Der Veranstalter haftet der CCS GmbH entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Veranstalter stellt die CCS GmbH von allen Schadenersatzansprüchen, die durch
Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die
die CCS GmbH nicht zu vertreten hat, frei.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung
abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden mindestens 2
Millionen EUR, hinsichtlich Sachschäden mindestens 1 Million EUR betragen. Der
entsprechende Versicherungsabschluss ist der CCS GmbH spätestens 2 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
4. Unterlässt der Veranstalter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden,
die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der
Veranstalter nicht verursacht und / oder nicht zu vertreten hat.
Für eingebrachte Gegenstände des Veranstalters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner
haftet der Veranstalter.
SCHLUSS
§ 27 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
2. Sind mehrere Personen Veranstalter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig,
Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle
entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person
eines Veranstalters, die für die CCS GmbH Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte
gegenüber allen Veranstaltern.
3. Personenbezogene Daten der Vertragspartner der CCS GmbH werden entsprechend den
§§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses
gespeichert und verarbeitet.
Daneben werden wir Ihnen in Zukunft gemäß Art. 6 f EU-DSGVO Informations-E-Mails sowie
Kataloge und Flyer per Post für ähnliche Waren- und Dienstleistungen zusenden, wenn Sie
bei uns Waren kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um Sie über unser
Angebot weiterhin informiert zu halten. Hiergegen können Sie bei unserem
Datenschutzbeauftragten Widerspruch einlegen, ohne dass Ihnen hierdurch andere Kosten
als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
4. Der Sitz der CCS GmbH ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, Letzteres jedoch nur, wenn der
Veranstalter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
5. Die Congress Centrum Suhl Touristik und Congress GmbH ist grundsätzlich nicht bereit
und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
6. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,
lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht
einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem
Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.